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Änderung Artikel 7 GKV-FQWG vom 23.07.2015

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Artikel 7 GKV-FQWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
Artikel 7 GKV-FQWG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In § 20 wird das Wort 'anzuwenden' durch die Wörter 'mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Bemessung der Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt' ersetzt.

1. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.'

bb) In Satz 3 werden die Wörter 'die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte' durch die Wörter 'abweichend von Satz 2 die Hälfte des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.'

2. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln.'

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

(Text alte Fassung)

'(5a) Abweichend von Absatz 1 wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die Arbeitslosengeld II beziehen, für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das 0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Bemessung der Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.'

(Text neue Fassung)

'(5a) Abweichend von Absatz 1 wird bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern, die Arbeitslosengeld II beziehen, für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das 0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Für die Bemessung der Beiträge gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung.'

3. In § 42 Absatz 2 werden die Wörter 'abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte' gestrichen.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter 'um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten' gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe '43 Abs. 1' durch die Wörter '43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Absatz 5a' ersetzt.

5. Dem § 49 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

'Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtige Beziehende von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




(heute geltende Fassung)