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§ 3 - Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)

A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151 (Nr. 33); aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Geltung ab 01.04.2014; FNA: 2030-14-198 Beamte
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§ 3 Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts



(1) Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Versorgungsservice Beamte - übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Beamtenversorgung werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.

(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird der Leitung des Bereichs Rechtsstreite Versorgung des Betriebs HR Business Services übertragen.

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