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Synopse aller Änderungen der GewAnzV am 01.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2019 durch Artikel 5 des eIDKGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAnzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2019 geltenden Fassung
GewAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 10 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige


(1) 1 Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. 2 Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749).

(2) 1 Soweit die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden. 2 Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere in Betracht

1. PIN/TAN-Verfahren,

(Text alte Fassung)

2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 und Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist,

(Text neue Fassung)

2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

3. eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

4. eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird, dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden identisch ist.

3 Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen.




 
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