Das
Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
- Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
- 2.
- Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers."
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558