Änderung § 10 FATCA-USA-UmsV vom 01.01.2017

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§ 10 FATCA-USA-UmsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 10 FATCA-USA-UmsV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erhebungs- und Übermittlungspflichten in Bezug auf Zahlungen an nicht teilnehmende Finanzinstitute in den Kalenderjahren 2015 und 2016


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne des Abkommens für die Kalenderjahre 2015 und 2016 folgende Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln:

(Text neue Fassung)

(1) Meldende deutsche Finanzinstitute haben zu den nach § 5 identifizierten Konten nicht teilnehmender Finanzinstitute im Sinne des Abkommens für die Kalenderjahre 2015 und 2016 folgende Daten zu erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des Absatzes 2 zu übermitteln:

1. Name des nicht teilnehmenden Finanzinstituts, an das das meldende deutsche Finanzinstitut in dem jeweiligen Kalenderjahr eine oder mehrere Zahlungen geleistet hat,

2. Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Kalenderjahr an dieses nicht teilnehmende Finanzinstitut geleisteten Zahlungen.

vorherige Änderung

(2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die §§ 1 bis 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung gelten entsprechend.



(2) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat diese Daten bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.




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