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Änderung § 11 FATCA-USA-UmsV vom 14.02.2026
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| § 11 FATCA-USA-UmsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2026 geltenden Fassung | § 11 FATCA-USA-UmsV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Ordnungswidrigkeiten | |
| (Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 383a Absatz 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder § 10 Absatz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. |
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