Änderung § 5 MPAV vom 01.01.2017

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§ 4 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 5 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 38
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Nach § 41 Nummer 6 des Medizinproduktegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 ein Medizinprodukt abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 42 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 16 des Medizinproduktegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein dort genanntes Medizinprodukt in den Verkehr bringt.



(1) Nach § 93 Absatz 1 Nummer 5 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Produkt abgibt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 94 Absatz 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 94 Absatz 2 Nummer 10 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 ein Produkt in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Produkt abgibt.


 



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