Änderung Anlage 3 MPAV vom 27.05.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 MPAV und Änderungshistorie der MPAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 3 MPAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung
Anlage 3 MPAV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 134
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4)


- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed