Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der MPAV am 27.05.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Mai 2023 durch Artikel 1 der 3. MPAVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MPAV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
MPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.05.2023 geltenden Fassung | MPAV n.F. (neue Fassung) in der am 27.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 134 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) | |
- In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis einer HIV-Infektion bestimmt sind - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) - In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Influenzaviren bestimmt sind |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11242/v298201-2023-05-27.htm