Das
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden nach dem Wort „Kalendervierteljahres" die Wörter „oder zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Übertragung des" durch das Wort „Übertragung" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In Bezug auf § 2a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nur das für die Leistungserbringung unwiderruflich zugeteilte Kapital zu berücksichtigen."
- 2.
- In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „aufzeigt, welche Wertentwicklungen mit welcher Häufigkeit und Wahrscheinlichkeit eintreten" durch die Wörter „festlegt, in welche Chancen-Risiko-Klasse dieser einzuordnen ist" ersetzt.
- 3.
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 7 und 11" durch die Wörter „Nummer 7 und 10" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle Produktinformationsblatt, muss der Anbieter den Vertragspartner nur auf dessen Antrag oder bei einer zwischenzeitlichen Änderung der im Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten durch ein neues individuelles Produktinformationsblatt informieren."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014
- 4.
- In § 7a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" und die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 2" ersetzt.
- 5.
- § 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „6 und 7, 11," durch die Wörter „6 und 7, 11 bis" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 2 Nummer 9, 10 und 12" durch die Wörter „des Artikels 2 Nummer 9 und 10" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553