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Abschnitt 4 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

§ 13 Nutzungsbedingungen



1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregisters erlassen. 2Insbesondere darf sie Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. 3Die Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht werden.


§ 14 Festlegungen



Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 93 Nummer 12 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treffen über:

1.
Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern übermittelt werden müssen, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist,

2.
Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das Anlagenregister übermittelt werden müssen,

3.
Angaben, die Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von § 6 an das Anlagenregister übermitteln müssen,

4.
unbeschadet der Einrichtung eines elektronischen Zugangs für Anlagenbetreiber zu dem Anlagenregister die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zugunsten von Netzbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Direktvermarktungsunternehmern, wobei Umfang und Art der von einem betroffenen Personenkreis einsehbaren Daten einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten zu regeln ist.




§ 15 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

2.
entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt,

3.
entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.


§ 16 Übergangsbestimmungen



(1) 1Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit Ausnahme von Freiflächenanlagen kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formularvorgaben solange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters bestehen. 2Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Bis zum 1. Dezember 2014 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 für die Zwecke des § 25 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als am 1. August 2014 zugegangen.

(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. August 2014.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel