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Synopse aller Änderungen der AnlRegV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 10 des KWKStrRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnlRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Registrierung von Anlagen


(1) 1 Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, in dem sie tätig sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Gebietseinheit der Ebene 2 nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt nicht, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,

(Text neue Fassung)

1a. den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, in dem sie tätig sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Gebietseinheit der Ebene 2 nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; dies gilt nicht, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,

2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage,

3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen,

4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

5. die installierte Leistung der Anlage,

6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b) an Letztverbraucher geliefert werden soll,

8. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,

10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie die Angabe,

a) ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben und

b) ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor dem 1. August 2014 andere Energieträger als ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung eingesetzt worden sind, einschließlich der Angabe dieses Energieträgers und des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,

11. bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Angabe

a) ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan zu differenzieren und

b) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden,

12. bei Windenergieanlagen

a) die Nabenhöhe,

b) den Rotordurchmesser,

c) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp,

d) die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind aus den Gutachten nach § 36h Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die folgenden Angaben zu übermitteln:

aa) die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde,

bb) Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und

cc) das Verhältnis des Standortertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,

e) die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist,

.f) die Angabe, ob es sich bei der Windenergieanlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt

aa) nach § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

bb) nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

g) die Küstenentfernung und die Wassertiefe des Standorts der Windenergieanlage auf See,

13. bei Freiflächenanlagen die in Anspruch genommene Fläche in Hektar sowie die Angabe, in welchem Umfang die Fläche vor der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,

13a. im Fall der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage

a) die Art der Ertüchtigungsmaßnahme,

b) deren Zulassungspflichtigkeit sowie

c) die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens,

14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann vom

a) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder

b) einem Direktvermarktungsunternehmer oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird,

15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene.

(3) 1 Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. 2 Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich. 3 Die Angaben müssen bei bestehenden Biomasseanlagen, die als neu in Betrieb genommen gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Absatz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.


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1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2017) 

§ 8 Ergänzung des Anlagenregisters; Mitwirkung der Netzbetreiber


(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zu ergänzen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. 2 Die Bundesnetzagentur teilt den Netzbetreibern Ergänzungen nach Satz 1 mit.

(2) Soweit verfügbar und zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten Anlagen die folgenden Daten ergänzen:

1. den EEG-Anlagenschlüssel und

2. die Bezeichnung der an die Anlage vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz erfasst wird.

(3) 1 Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters um Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von ihr im Anlagenregister nach § 61 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) gespeicherten Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich gespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an diese Übermittlung zu löschen. 2 Die Bundesnetzagentur darf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(4) 1 Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von Angaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagenregisters nach Absatz 1 und 2 notwendig sind. 2 § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. die Standortgüte von Windenergieanlagen an Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend

a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

2. die Küstenentfernung und die Wassertiefe von Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist

a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

3. im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber:

a) die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillgelegten Anlagen und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,



b) die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,

4. die Höchstbemessungsleistung von Biogasanlagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 müssen einschließlich des EEG-Anlagenschlüssels der jeweiligen Anlage spätestens zum 31. Mai des Jahres übermittelt werden, das auf das Wirksamwerden der Verlängerung der jeweiligen Frist oder der Höchstbemessungsleistung folgt, frühestens jedoch nachdem die Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber die Erfassung der Bestandsanlagen nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt hat. 3 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 müssen innerhalb von einer Woche nach Vorlage des Nachweises durch den Anlagenbetreiber übermittelt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2017) 

§ 9 Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten


(1) 1 Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. 2 Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen. 3 Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt.

(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

vorherige Änderung

1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,



1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am 19. Februar 2015 geltenden Fassung,

2. von den Netzbetreibern nach § 76 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und

4. von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

(3) 1 Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der registrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Absatz 2 und den Daten, die

1. aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar sind,

2. von Bietern im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien übermittelt worden sind,

3. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind oder

4. von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, erhoben und gesammelt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer Übermittlung der Daten nicht entgegenstehen.

2 § 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines Abgleichs nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4 *)**) kann die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen unter Beachtung des § 1 Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten nutzen, soweit dies erforderlich ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.


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Anm. d. Red.:
*) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nr. 7 Buchstabe b V. v. 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) wurde sinngemäß umgesetzt.
**) Auch die Änderungsanweisung in Artikel 15 Nr. 9 Buchstabe c G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) bezieht sich wieder auf die im amtlichen Text nicht vorhandene Formulierung 'Nummer 2 oder 3'.