Artikel 1 - Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)

Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. August 2014 VAG § 55b, § 56a, § 64a, § 64d (neu), § 81, § 81b, § 83, § 89a, § 113, § 118b, § 121a, § 123h (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan".

b)
Die Angabe zu § 81b wird wie folgt gefasst:

„§ 81b Solvabilitätsplan; Finanzierungsplan; finanzieller Sanierungsplan".

2.
§ 55b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung;".

b)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Geschäftsjahres" die Wörter „oder zukünftiger Geschäftsjahre" angefügt.

3.
§ 56a wird wie folgt gefasst:

„§ 56a Überschussbeteiligung

(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.

(2) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.

(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.

(4) Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.

(5) Für Lebensversicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festlegen bezüglich

1.
der in das Verfahren gemäß Absatz 3 einzubeziehenden festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte,

2.
der Festlegung des maßgeblichen Euro-Zinsswapsatzes gemäß Absatz 4 Satz 1 und

3.
der Methode zur Bewertung der Zinssatzverpflichtung eines Versicherungsvertrags gemäß Absatz 4 Satz 2.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
§ 64a Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 Buchstabe a werden folgende Wörter angefügt:

„Unternehmen, die langfristige Garantien geben, müssen als Teil der Risikostrategie auch die langfristige Risikotragfähigkeit des Unternehmens darstellen;".

b)
In Nummer 3 Buchstabe d werden die Wörter „wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind" durch die Wörter „wie die Risiken gesteuert wurden, inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind und wie die Risikotragfähigkeit bewertet wird" ersetzt.

5.
Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:

„§ 64d Allgemeiner Sanierungsplan

(1) Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einen Sanierungsplan (allgemeiner Sanierungsplan) aufzustellen. Der allgemeine Sanierungsplan muss Szenarien beschreiben, die zu einer Gefährdung des Unternehmens führen können, und darlegen, mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll.

(2) Für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sanierungspläne erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

6.
In § 81 Absatz 1 Satz 5 werden nach den Wörtern „auf die Solvabilität" die Wörter „sowie die langfristige Risikotragfähigkeit" eingefügt.

7.
§ 81b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde anordnen, dass das Versicherungsunternehmen den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 soll die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen der Anordnungs-, Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis der Sätze 1 und 2 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung, Untersagung oder Beschränkung nach Satz 1 oder 2 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden."

b)
In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „für die nahe Zukunft" gestrichen, werden in Satz 5 die Wörter „in naher Zukunft" durch das Wort „dauerhaft" ersetzt und wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:

„Unter den Voraussetzungen des Satzes 5 kann die Aufsichtsbehörde auch

1.
Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken;

2.
Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen."

8.
In § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Geschäftsleitern" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „oder den Beschäftigten der Versicherungsunternehmen" eingefügt.

9.
In § 89a werden die Wörter „§ 81b Abs. 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5," durch die Wörter „§ 81b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 2a Satz 5 und 7" ersetzt.

10.
In § 113 Absatz 3 werden die Wörter „§ 56b Absatz 3 und 4" durch die Wörter „§ 56a Absatz 3 und 4" ersetzt.

11.
§ 118b Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für regulierte Pensionskassen gelten § 5 Absatz 3 Nummer 2, § 11a Absatz 5, § 113 Absatz 2 Nummer 4 und § 157 Absatz 1 entsprechend. Auf regulierte Pensionskassen, die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, findet § 56a Absatz 3 und 4 keine Anwendung. Regulierte Pensionskassen, die nicht nach Maßgabe des § 211 Absatz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß § 56a Absatz 4 nach einem abweichenden Verfahren berechnen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2."

12.
In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird vor der Angabe „§ 80" die Angabe „§ 64d," eingefügt.

13.
Nach § 123g wird folgender § 123h angefügt:

„§ 123h Übergangsvorschrift zum Lebensversicherungsreformgesetz

§ 64a Absatz 7 Nummer 1 Buchstabe a in der ab dem 7. August 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das erste nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 LVRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LVRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LVRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Aufhebung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Eingangsformel VAGVAufhV
... worden ist; - § 56a Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) eingefügt worden ist; - ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 4 RatingG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 64d VAG Allgemeiner Sanierungsplan *) (vom 07.08.2014)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Einfügung durch Artikel 1 Nr. 5 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) erfolgte sinngemäß nach § 64b ...
§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 1 Nr. 10 G. v. 1. August 2014 (BGBl. I S. 1330) wurde sinngemäß ...


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