Die
Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „1,75 Prozent" durch die Angabe „1,25 Prozent" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei einer gemäß §
341f Absatz 2 in Verbindung mit §
341 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwartenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite das über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjahren errechnete arithmetische Mittel von Euro-Zinsswapsätzen zugrunde zu legen. Maßgebend für die Errechnung des arithmetischen Mittels sind die auf zwei Nachkommastellen aufgerundeten Jahresmittelwerte aus den von der Deutschen Bundesbank gemäß §
7 der
Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichten Monatsendständen der Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monatsendstände der ersten neun Monate heranzuziehen. Für die Jahre 2005 bis 2013 werden als Jahresmittelwerte 3,44, 3,86, 4,25, 4,23, 3,81, 3,13, 3,15, 2,14 und 1,96 Prozent angesetzt."
V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345