Die
VVG-Informationspflichtenverordnung vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
-
- b)
- Der Punkt am Ende von Nummer 8 wird durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
- bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Dem § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;" angefügt.
- 3.
- In § 4 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die Abschluss- und Vertriebskosten" die Wörter „und die Verwaltungskosten" eingefügt.
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553