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Artikel 3 - Haushaltsbegleitgesetz 2014 (HBeglG 2014 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 BLV § 33

§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 16 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 3 Haushaltsbegleitgesetz 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 HBeglG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBeglG 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 38 10. ZustAnpV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... 2 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt ...