§
33 der
Bundeslaufbahnverordnung vom
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel
16 Absatz 16 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des §
21 des
Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. §
50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- c)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „des Satzes 1 Nummer 1" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147