Änderung § 1 MiLoG vom 01.07.2022

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§ 1 MiLoG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2022 geltenden Fassung
§ 1 MiLoG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Mindestlohn


(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. 2 Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro *) je Zeitstunde. 2 Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Der Mindestlohn wird gelegentlich per Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die jeweils aktuelle Höhe des Mindestlohns weicht daher u.U. von dem hier im Gesetz genannten Wert ab.

(heute geltende Fassung) 
 



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