Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz - MiLoGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348 (Nr. 39); Geltung ab 16.08.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 3a Änderung des Nachweisgesetzes
Artikel 4 Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 5 Änderung des Tarifvertragsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 12 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 13 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 MiLoG

(gesamter Text siehe Mindestlohngesetz - MiLoG)

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Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 ArbGG § 2a, § 8, § 10, § 97, § 98 (neu), § 98, § 99, § 112

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes."

2.
In § 8 Absatz 1 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter „, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

3.
Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind."

4.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend."

d)
Dem Wortlaut des Absatzes 3 wird folgender Satz vorangestellt:

„Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann."

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

5.
Nach § 97 wird folgender § 98 eingefügt:

„§ 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder

2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,

die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 90 Absatz 3, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt."

6.
Der bisherige § 98 wird § 99.

7.
Nach § 111 wird folgender § 112 eingefügt:

„§ 112 Übergangsregelung

Für Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, gilt § 97 in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen Beschluss fort."

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Artikel 3 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 SchwarzArbG § 2, § 6, § 16

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Maßgabe" die Wörter „des Mindestlohngesetzes," eingefügt und die Wörter „, des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 wird das Wort „Mindestarbeitsbedingungengesetz" durch das Wort „Mindestlohngesetz" ersetzt.

3.
In § 16 Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" durch die Wörter „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Mindestlohngesetzes" ersetzt.

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Artikel 3a Änderung des Nachweisgesetzes


Artikel 3a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 NachwG § 1, § 2

Das Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes."

2.
In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,

3.
Beginn und Dauer des Praktikums,

4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,

5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,

6.
Dauer des Urlaubs,

7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

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Artikel 4 Änderung des Verdienststatistikgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 VerdStatG § 2, § 4, § 6, § 7

Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Angabe „34.000" durch die Angabe „60.000" und die Angabe „§ 3 Abs. 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1" ersetzt.

bb)
Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe m angefügt:

„m)
angewandte Vergütungsvereinbarung,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Buchstabe a bis h" die Angabe „und m" eingefügt und die Wörter „des Kalendermonats Oktober" durch die Wörter „eines repräsentativen Kalendermonats" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Kalendermonat Oktober" durch die Wörter „repräsentativen Kalendermonat" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten

Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen."

4.
In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind" durch die Wörter „Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Tarifvertragsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 TVG § 5, § 12b

Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder

2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,

2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,

3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,

4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,

5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.

Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist."

d)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages."

2.
§ 12b wird aufgehoben.

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Artikel 6 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes


Artikel 6 wird in 45 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 AEntG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a (neu), § 8, § 9, § 12, § 16, § 18, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24a (neu)

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wettbewerbsbedingungen" die Wörter „durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen" eingefügt.

2.
In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Tarifvertrag" die Wörter „als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1" und nach der Angabe „§ 7" die Angabe „oder § 7a" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Einbezogene" gestrichen.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) § 3 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken."

4.
Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Arbeitsbedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 umfassen auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen."

5.
In § 6 wird jeweils nach der Angabe „§ 4" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „für die Fälle des § 4 Absatz 1" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 1 sowie §§ 5 und 6 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen."

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Tarifverträge" die Wörter „und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich der Rechtsverordnung festlegen," eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird in einer Branche nach § 4 Absatz 1 erstmals ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 8" ersetzt.

7.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages im Sinne von § 4 Absatz 2 sowie §§ 5 und 6 Absatz 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken.

(2) § 7 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden und den möglicherweise von ihr betroffenen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrages sowie allen am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften, Vereinigungen der Arbeitgeber und paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Bekanntmachung des Entwurfs der Rechtsverordnung. Die Gelegenheit zur Stellungnahme umfasst insbesondere auch die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages geeignet ist, die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erfüllen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegenzuwirken.

(4) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, wird nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 der Ausschuss nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (Tarifausschuss) befasst. Stimmen mindestens vier Ausschussmitglieder für den Antrag oder gibt der Tarifausschuss innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme ab, kann eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen werden. Stimmen zwei oder drei Ausschussmitglieder für den Antrag, kann eine Rechtsverordnung nur von der Bundesregierung erlassen werden."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4 bis 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2" ersetzt und nach der Angabe „§ 7" die Angabe „oder § 7a" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7" die Angabe „oder § 7a" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2, der durch Allgemeinverbindlicherklärung sowie einen Tarifvertrag nach §§ 4 bis 6, der durch Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2" ersetzt, nach der Angabe „§ 7" die Angabe „oder § 7a" und nach dem Wort „leisten" die Wörter „; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt" eingefügt.

8a.
In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Verzicht" die Wörter „auf den entstandenen Anspruch" und nach dem Wort „zulässig" die Wörter „; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen" eingefügt.

9.
Dem § 12 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich."

10.
In § 16 werden nach der Angabe „§ 8" die Wörter „, soweit sie sich auf die Gewährung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beziehen," eingefügt.

11.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 6 Absatz 2" ersetzt und nach der Angabe „§ 7" die Wörter „oder § 7a, soweit sie Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorschreibt," eingefügt.

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 6 Absatz 2 oder einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a über die Zahlung eines Mindestentgelts oder die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Nummer 1, § 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 6 Absatz 2" und die Wörter „einer Rechtsverordnung nach § 7" durch die Wörter „einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a" ersetzt.

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtungen des Arbeitgebers oder eines Entleihers nach § 18 und den Absätzen 1 und 2 hinsichtlich einzelner Branchen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einschränken.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die tägliche Arbeitszeit bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren, vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen oder Besonderheiten der Branche dies erfordern."

13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

14.
§ 22 wird aufgehoben.

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist," gestrichen und jeweils nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nicht rechtzeitig" eingefügt.

bb)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „, nicht richtig oder nicht rechtzeitig" eingefügt.

cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder".

b)
In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „, jeweils in Verbindung mit einem Tarifvertrag nach den §§ 4 bis 6, der nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt oder durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 erstreckt worden ist," gestrichen und jeweils nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nicht rechtzeitig" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 3 werden aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „unmittelbaren Körperschaften und Anstalten" durch die Wörter „bundesunmittelbaren juristischen Personen" ersetzt und nach dem Wort „Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz" die Wörter „des Bundes" eingefügt.

16.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Übergangsregelung

In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz vorgeschriebenen Mindestlohns mit den Zielen des § 1 vereinbar ist, wenn diese Unterschreitung erforderlich ist, um in der betreffenden Branche eine schrittweise Heranführung des Lohnniveaus an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu bewirken und dabei faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen und den Erhalt sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen."

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Artikel 7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 7 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 AÜG § 3a, § 16, § 17c, § 18, § 18a

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „differenzieren" die Wörter „und auch Regelungen zur Fälligkeit entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter Ausnahmen und deren Voraussetzungen umfassen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint," eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

2.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7b werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „oder nicht rechtzeitig" eingefügt.

b)
Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder".

3.
In § 17c Absatz 1 werden vor dem Wort „aufzuzeichnen" die Wörter „spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages" und vor dem Wort „aufzubewahren" die Wörter „beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt" eingefügt.

4.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „örtlichen Landesfinanzbehörden" ersetzt.

5.
§ 18a wird aufgehoben.

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Artikel 8 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 SGB III § 18, § 282a

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht."

2.
Dem § 282a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die in Satz 1 genannten Daten dürfen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder auch übermittelt werden, wenn sie für Zwecke des Verdienststatistikgesetzes erforderlich sind."

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Artikel 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 SGB IV § 18f, § 115

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsangabe wird nach der Angabe zu § 114 folgende Angabe eingefügt:

„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit".

2.
Nach § 18f Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen die Versicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies im Einzelfall für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zur Erhebung statistischer Daten erforderlich ist."

3.
Nach § 114 wird folgender § 115 eingefügt:

„§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt."

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Artikel 10 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 SGB X § 75

§ 75 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Sozialleistungsbereich" die Wörter „oder der wissenschaftlichen Arbeitsmarkt- und Berufsforschung" eingefügt.

2.
In Satz 2 werden die Wörter „oder den Zweck der Forschung oder Planung auf andere Weise zu erreichen" gestrichen.

3.
Folgender Satz wird angefügt:

„Angaben über den Familien- und Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die für die Einleitung eines Vorhabens nach Satz 1 zwingend erforderlichen Strukturmerkmale des Betroffenen können für Befragungen auch ohne Einwilligungen übermittelt werden."

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Artikel 11 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 GewO § 150a

§ 150a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 8 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" eingefügt und die Wörter „, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" gestrichen.

2.
In Nummer 4 werden nach Wörtern „§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," die Wörter „§ 21 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes" eingefügt und die Wörter „§ 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" gestrichen.

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Artikel 12 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 VSVgV § 23

In § 23 Absatz 3 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 16 des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes" durch die Wörter „§ 19 des Mindestlohngesetzes" ersetzt.

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Artikel 13 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2014 BVV § 8

In § 8 Absatz 2 Nummer 13 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" die Wörter „und nach § 17 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes" eingefügt.

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Artikel 14 Aufhebung bisherigen Rechts


Artikel 14 ändert mWv. 16. August 2014 MiArbG

Das Mindestarbeitsbedingungengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 15 ändert mWv. 1. Januar 2018 MiLoG § 24, AEntG § 24a, mWv. 1. Januar 2019 SGB IV § 115

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 § 24 und Artikel 6 Nummer 16 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(3) Artikel 9 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. August 2014.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles



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