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§ 9a - Münzgesetz (MünzG)

Artikel 2 G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2402; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 690-2 Allgemeines Münzrecht
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§ 9a (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 9a MünzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 10 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 17.05.2008Artikel 33 Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 810
aktuellvor 17.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a MünzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a MünzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MünzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 33 BMFRuMünzGÄndG Änderung des Münzgesetzes
... „den Bundeskassen und" gestrichen. 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gebührenerhebung; Anforderungen bei Einreichung ... 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Gebührenerhebung; Anforderungen bei Einreichung von Münzen zum Umtausch (1) ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 10 GWPräOptG Änderung des Münzgesetzes
... 8 bis 11 und 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 wahr." 4. § 9a wird aufgehoben. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz ...