Fünfte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (5. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1370 (Nr. 40); Geltung ab 01.07.2014
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

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Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2014 AuslZuschlV Anlage 2

In Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2014 (BGBl. I S. 803) geändert worden ist, wird Nummer 4 durch folgende Nummern 4 und 4a ersetzt:

 StaatDienstortZonenstufe
 123
„4Italien Decimomannu3
4aNeapel3".


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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier



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