(1) Diese Verordnung gilt
- 1.
- für Schiffe auf den Wasserflächen nach
- a)
- § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist,
- b)
- § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie
- 3.
- für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
(2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.
§ 10 SeeUmwVerhV Mülltagebuch ... Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs verpflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen, 2. Schiffen, die die Flagge eines ...
§ 13 SeeUmwVerhV Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff (vom 20.12.2019) ... der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets nur ... entsprechend Absatz 1 vorhanden ist, die für die beabsichtigte Fahrt auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen und in einem Emissionsüberwachungsgebiet ausreicht. ... an Bord von Schiffen Proben zu ziehen oder ziehen zu lassen, um festzustellen, ob auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder innerhalb eines Emissionsüberwachungsgebiets ...
§ 16 SeeUmwVerhV Befahrensregelung ... die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasserstraßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasserstraßen ... 1 bezeichneten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasserstraßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die ...
§ 18 SeeUmwVerhV Einleiten von Ballastwasser (vom 01.03.2018) ... Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ist verboten, soweit nicht 1. ein ... Erlaubnis erteilt hat. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der ...
Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Artikel 1 4. UmwRSeeSÄndV Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung ... (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, e) im Sinne des § 3 ein Schiff nach den Buchstaben a bis d,". 2. In § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 ... a) Nach dem Wort „Meer" werden die Wörter „und in die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen" eingefügt. b) Folgender Satz wird ... wird angefügt: „Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach Anhang I der ...