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§ 10 - See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV)

Artikel 1 V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 21.08.2014, abweichend siehe § 25; FNA: 2129-12-3 Umweltschutz
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§ 10 Mülltagebuch



(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in das Mülltagebuch nach Anlage V Regel 10 Absatz 3 Satz 1 des MARPOL-Übereinkommens die in Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 oder Absatz 3.4 bezeichneten Vorgänge mit den Angaben nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.2 eingetragen werden.

(2) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird.

(3) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.

(4) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat die nach Anlage V Regel 10 Absatz 3.1 Satz 1 und Absatz 3.4 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintragungen unverzüglich, spätestens am Tag der Eintragung, zu unterschreiben.

(5) Anlage V Regel 10 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens gilt bei

1.
Schiffen, die zur Führung des Mülltagebuchs verpflichtet sind, auch auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen,

2.
Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel 10 Absatz 3 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Mülltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden.

Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 das Mülltagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 4 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen worden ist und in Übereinstimmung damit geführt wird.

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Zitierungen von § 10 SeeUmwVerhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeeUmwVerhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUmwVerhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SeeUmwVerhV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.03.2018)
... fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 10 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genannter Vorgang ... eingetragen wird, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 2 oder § 21 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung unterschrieben ... eine Eintragung unterschrieben wird, 3. entgegen § 4 Absatz 2, § 7 Absatz 2, § 10 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2 eine Tagebuchseite nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,  ... oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 4. entgegen § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3, § 10 Absatz 4 oder § 21 Absatz 3 eine Eintragung nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, 5. ...