(1)
1Das Einleiten von Ballastwasser ins Meer und in die in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen ist verboten, soweit nicht
- 1.
- ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Regel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens stattgefunden hat,
- 2.
- eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkommens durchgeführt worden ist oder
- 3.
- in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Übereinkommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.
2Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die auf den in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen oder auf den Wasserflächen der Zone 1 und 2 nach
Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung verkehren.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für Schiffe, die ausschließlich in der Nordsee oder in der Ostsee oder im Wechsel zwischen diesen Meeresgebieten verkehren und die keine Möglichkeit zum Ballastwasseraustausch nach der Anlage Regel D-1 des Ballastwasser-Übereinkommens haben, allgemein oder auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Richtlinien für die Festlegung von Gebieten für den Ballastwasser-Austausch (VkBl. 2011 S. 236) eingehalten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Befreiungen nach der Anlage Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens erteilen, wenn die Richtlinien für die Risikobewertung (VkBl. 2011 S. 546) eingehalten sind.
(4) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation und die Wasserschutzpolizeien der Länder unterrichten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Angabe der in
§ 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 des Seeaufgabengesetzes genannten Daten über durchgeführte Überprüfungen von Schiffen nach Artikel 9 des Ballastwasser-Übereinkommens oder über aufgedeckte Verstöße im Rahmen der Durchführung des Artikels 10 des Ballastwasser-Übereinkommens, wenn sich daraus Hinweise ergeben, dass das Schiff eine Gefahr für die Umwelt, die menschliche Gesundheit, Sachwerte oder Ressourcen darstellt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100
Dritte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 13.08.2014 BGBl. I S. 1371
Vierte Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100