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Änderung § 24 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018

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§ 24 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 24 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210

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§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt. 2 In den Fällen des Artikels 9 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bestätigt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation oder eine von ihr ermächtigte anerkannte Organisation bestehende Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen mit einem entsprechenden Sichtvermerk. 3 Die Inventarbescheinigung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt.

(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann die Geltungsdauer der Inventarbescheinigungen und Recyclingfähigkeitsbescheinigungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 7 und 8 sowie des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 verlängern.


 
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