Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchVNB k.a.Abk.)

B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1447 (Nr. 41); Geltung ab 02.05.2013
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Bekanntmachung
Schlussformel

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Bekanntmachung ändert mWv. 2. Mai 2013 20. BImSchV Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 9 Nummer 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen unter ihrer neuen Überschrift in der vom 2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 4. Juni 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174),

2.
den am 25. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180),

3.
den am 29. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247),

4.
den am 15. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043),

5.
den am 28. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661),

6.
den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten Verordnung.

(gesamter Text und frühere Fassungen siehe Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV)

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