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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing (MarkFachwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461 (Nr. 41); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 01.04.2015; FNA: 806-22-6-51 Berufliche Bildung
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§ 4 Inhalte der Prüfung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Handlungsbereich „Marketingstrategien entwickeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marktinformationen anforderungsorientiert zu beschaffen, zu bewerten, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Marktentwicklungen zu prognostizieren und Marketingstrategien abzuleiten. Dabei sollen auch soziale, rechtliche, technische, ethische, kulturelle und ökologische Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marktentwicklung analysieren, situationsgerecht Instrumente und Formen der Marktforschung anwenden und daraus Schlussfolgerungen ziehen,

2.
Marketingstrategien ableiten, Entscheidungsalternativen entwickeln und präsentieren,

3.
Marketingstrategien unter Berücksichtigung interner und externer Rahmenbedingungen kommunizieren und implementieren.

(2) Im Handlungsbereich „Marketingkonzepte und -projekte planen und umsetzen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, produkt- oder dienstleistungsbezogene Marketingkonzepte zielgruppenorientiert sowie situationsgerecht zu entwickeln, zu gestalten und umzusetzen. In diesem Zusammenhang soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte im nationalen und internationalen Umfeld zu planen, zu organisieren und zu optimieren. Dabei sollen auch soziale, rechtliche, technische, ethische, kulturelle, ökologische und ökonomische Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingmix strategiegerecht auswählen und zur Ausgestaltung von Marketingkonzepten einsetzen,

2.
Marketingprojekte im Rahmen von Konzepten zielgruppenorientiert und situationsgerecht koordinieren und umsetzen,

3.
Marketingkonzepte und -projekte zielgerichtet auswerten und optimieren.

(3) Im Handlungsbereich „Marketingprozesse analysieren, bewerten und weiterentwickeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit und Qualität strategischer und operativer Marketingprozesse zu analysieren und zu optimieren sowie dabei die Instrumente des Marketingcontrollings und der Qualitätssicherung anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Instrumente des Marketingcontrollings auswählen und zur Analyse strategischer sowie operativer Marketingprozesse einsetzen,

2.
Ergebnisse des Marketingcontrollings auswerten und zur Optimierung der Marketingprozesse nutzen,

3.
Auswirkung auf die Qualitätssicherung der Prozesse analysieren und Verbesserungen ableiten.

(4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,

2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,

3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

4.
Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,

5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,

6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MarkFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkFachwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarkFachwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Marketing und zur Geprüften Fachwirtin für Marketing nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...


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