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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing (MarkFachwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2014 BGBl. I S. 1461 (Nr. 41); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 254
Geltung ab 01.04.2015; FNA: 806-22-6-51 Berufliche Bildung
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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2,

2.
die mündliche Prüfung in Form

a)
eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5,

b)
einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5.

2Aus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen. 3Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 4Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.



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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 74 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarkFachwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarkFachwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MarkFachwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... für Marketing und zur Geprüften Fachwirtin für Marketing nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 5 MarkFachwFortbV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 6 und 7 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Anlage 1 MarkFachwFortbV (zu den §§ 6 und 7) Bewertungsmaßstab und -schlüssel (vom 17.12.2019)