(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 2,
- 2.
- die mündliche Prüfung in Form
- a)
- eines Fachgesprächs nach § 3 Absatz 3 und 5,
- b)
- einer Präsentation nach § 3 Absatz 3 bis 5.
2Aus den beiden schriftlichen Teilleistungen ist als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
3Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
4Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.