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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Marketing und Geprüfte Fachwirtin für Marketing vom 17.12.2019

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 74 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

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§ 7 Wiederholung der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 9 Wiederholung der Prüfung


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(1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.



(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.




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