Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.03.2015 aufgehoben

§ 6 - Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 (ObstGemMODV 2014 k.a.Abk.)

V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Geltung ab 05.09.2014 bis 05.03.2015; FNA: 7847-35-3 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen

§ 6 Bedingungen für die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternte



Die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternte kann bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, g, i und j der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnissen nur erfolgen, wenn die in der vorherigen Mitteilung gemäß § 3 bezeichneten Flächen bei einer Erzeugerorganisation mindestens 1,5 Hektar und bei einem Erzeuger mindestens 0,3 Hektar betragen.



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