Die Anwendung von Ernte vor der Reifung und Nichternte kann bei den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, g, i und j der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 932/2014 genannten Erzeugnissen nur erfolgen, wenn die in der vorherigen Mitteilung gemäß §
3 bezeichneten Flächen bei einer Erzeugerorganisation mindestens 1,5 Hektar und bei einem Erzeuger mindestens 0,3 Hektar betragen.