(2) Im Antrag sind der Name, die Anschrift und die Bankverbindung des Antragstellers anzugeben. Erzeugerorganisationen haben zusätzlich Folgendes anzugeben:
- 1.
- Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse in Tonnen, jeweils getrennt für jedes Erzeugnis,
- 2.
- vor der Reifung geerntete oder nicht geerntete Flächen je Erzeugnis in Hektar.
(3) Dem Antrag sind im Fall von Marktrücknahmen die in §
5 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen oder im Falle kostenloser Verteilung an die in §
5 Absatz 2 genannten Einrichtungen ein Nachweis über die normalerweise von dieser Einrichtung eingekaufte Menge des kostenlos erhaltenen Erzeugnisses beizufügen.
(4) Die Landesstelle kann weitere Angaben oder Nachweise verlangen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.