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§ 10 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-95 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
die in der Anlage Abschnitt E genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

3.
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

4.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse,

2.
Mandantenbetreuung,

3.
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes,

4.
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,

c)
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

d)
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,

e)
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,

f)
Aktenbuchhaltung zu führen,

g)
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Mandanten serviceorientiert zu betreuen,

b)
Anliegen von Mandanten zu erfassen,

c)
Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,

d)
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,

e)
Konfliktsituationen zu bewältigen;

2.
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:

a)
nationaler gewerblicher Rechtsschutz oder

b)
internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz;

3.
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;

4.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

5.
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,

b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,

c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,

d)
Fristen zu berechnen,

e)
Kosten der Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,

f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Schutzrechtsanmeldungen vorzubereiten und vorzunehmen,

b)
den Rechtsweg zur Erlangung, Verteidigung und Vernichtung von Schutzrechten zu ermitteln und Verfahren zu betreiben,

c)
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auszuwählen,

d)
Fristen zu berechnen,

e)
Vergütung und Kosten der Patentanwälte, Behörden und Gerichte zu unterscheiden und zu berechnen,

f)
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Geschäfts- und Leistungsprozesse mit 15 Prozent,

2.
Mandantenbetreuung mit 15 Prozent,

3.
Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,

4.
Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes mit 30 Prozent,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Bereich des internationalen, regionalen und europäischen gewerblichen Rechtsschutzes", „Rechtsanwendung im Bereich des nationalen gewerblichen Rechtsschutzes" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 10 ReNoPatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReNoPatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ReNoPatAusbV Durchführung der Berufsausbildungen
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...