§ 7 - Galvaniseurmeisterverordnung (GalvMstrV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1522 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 81 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2015; FNA: 7110-3-193 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I



(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens 12 Stunden dauern.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.

(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.



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