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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 2 Ziele und Schwerpunkte



(1) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung im gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - erforderlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden praxisorientiert mit den Aufgaben des Bahnwesens vertraut gemacht. Sie lernen, technische, wirtschaftliche und verwaltungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen rechtlichen Grundlagen sowie die erforderlichen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und der Mitarbeiterführung.

(2) Die Ausbildung erfolgt mit einem der folgenden Schwerpunkte:

1.
Bauingenieurwesen,

2.
Maschinentechnik,

3.
Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik,

4.
Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle oder

5.
Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement.

Der Schwerpunkt ergibt sich aus dem absolvierten Bachelorstudium oder dem gleichwertigen Studium.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

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