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§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan



(1) Das Eisenbahn-Bundesamt erstellt für jeden Ausbildungsschwerpunkt einen Ausbildungsrahmenplan, der insbesondere die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Dauer der Ausbildungsabschnitte bestimmt.

(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt. Der jeweilige Ausbildungsplan enthält die Ausbildungsstellen sowie die Abfolge und die Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte.