Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
|

§ 16 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus je einer Klausur in folgenden Fächern:

1.
allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2.
Grundlagen der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes,

3.
einem schwerpunktbezogenen Fach, nämlich

a)
im Schwerpunkt Bauingenieurwesen: Technik, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Eisenbahnanlagen,

b)
im Schwerpunkt Maschinentechnik: Technik, Planung und Entwicklung von Eisenbahnfahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen,

c)
im Schwerpunkt Sicherungs-, Telekommunikations- und Elektrotechnik: Technik, Planung und Gestaltung von Sicherungs- und elektrotechnischen Anlagen,

d)
im Schwerpunkt Arbeits- und Umweltschutz sowie Gefahrgutkontrolle: Grundlagen des technischen Arbeits- und Umweltschutzes sowie der Gefahrgutkontrolle,

e)
im Schwerpunkt Technik des Eisenbahnbetriebes und Sicherheitsmanagement: Technik der Durchführung des Fahrbetriebes und Sicherheitsmanagement der Eisenbahn.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2Sie sind bis zum Beginn der jeweiligen Klausur geheim zu halten.

(3) 1Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier Zeitstunden. 2Es dürfen nur die vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 3Die Aufsichtspersonen haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter den Beginn und die Abgabe der Klausur, etwaige Unterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 4 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.

(4) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für alle Klausuren der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. 2Das Prüfungsamt erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern zu den Namen. 3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.

(5) 1Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. 2Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.

(6) 1Die Prüfenden bewerten die Klausuren unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, wird zunächst das arithmetische Mittel gebildet und danach kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(7) 1Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. 2Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren erreicht haben.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 16 GtDBahnVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 29 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 GtDBahnVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GtDBahnVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBahnVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GtDBahnVDV Leistungstests
... nicht spätestens einen Tag vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 16 ) nachgeholt worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. (3) Bei Fernbleiben oder ...
§ 17 GtDBahnVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 05.04.2017)
... aus Themenbereichen des Vorbereitungsdienstes erörtern und lösen können. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus zwei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 29 SchriftVG Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen -
... - vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526) wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen" gestrichen. 2. In § 17 Absatz 8 Satz 2 ...