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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - (GtDBahnVDV)

V. v. 12.09.2014 BGBl. I S. 1526 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.09.2014; FNA: 2030-8-5-5 Beamte
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§ 22 Abschlusszeugnis, Bescheid bei Nichtbestehen



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen technischen Dienst - Fachrichtung Bahnwesen - erlangt hat,

2.
die Ausbildungsrangpunktzahl,

3.
die in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Durchschnittsrangpunktzahl sowie

4.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote.

(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. Aus der Bescheinigung geht hervor, wie lange die Ausbildung gedauert hat, welche Inhalte sie umfasst hat und wie viele Rangpunkte erreicht worden sind.