(1) vor ist Bruttoeinkommen Das Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des §
33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des
Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des §
41 Absatz 3 Satz 3 und des §
51 Absatz 4 des
Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.