(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach §
5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des
Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.
(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach §
5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2010 bis 2012 nach §
281 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach §
5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2009 bis 2011 nach §
281 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.
(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.
(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach §
5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des
Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.