(1) Die Schlüsselzahlen nach §
5a des
Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
(2) Die Merkmale nach §
5b Absatz 2 Satz 2 des
Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.