Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2014 BGBl. I S. 1555 (Nr. 45)
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2017; FNA: 605-1-12-6 Gemeindefinanzen
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§ 4



(1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.

(2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.



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