Änderung § 20 OGErzeugerOrgDV vom 08.12.2017

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§ 20 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 20 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.11.2017 BGBl. I S. 3824
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Übergangsbestimmungen


(1) 1 § 5 ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. 2 Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 ist § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

(2) Abweichend von § 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist im Falle einer Erzeugerorganisation, die am 1. Januar 2015 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügt, bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programms § 6 der EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 16. Juni 2008 (BGBl. I S. 1082), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen auch für Personengesellschaften als Mitglieder einer Erzeugerorganisation gelten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die §§ 7 und 10 Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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