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Änderung § 10 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 10 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.07.2022) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Wert der vermarkteten Erzeugung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Verlässt ein Erzeuger eine Erzeugerorganisation und tritt einer anderen bei, wird dessen Erzeugung ab dem Zeitpunkt des Erlöschens der vorherigen Mitgliedschaft, frühestens aber ab dem Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres der aufnehmenden Erzeugerorganisation bei deren Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt. 2 Das Erlöschen der vorherigen Mitgliedschaft ist durch geeignete Nachweise zu belegen. 3 Eine Übertragung von Umsätzen aus zurückliegenden Referenzzeiträumen ist nur bei Vorlage entsprechender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Erzeugerorganisationen zulässig. 4 Sie sind den zuständigen Stellen anzuzeigen. 5 Dabei ist sicherzustellen, dass die Erzeugung im betreffenden Referenzzeitraum nur von einer Erzeugerorganisation bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Berechnung der jährlichen Obergrenze nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird der in Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Wert verwendet. 2 Verlässt ein Erzeuger eine nichtländerübergreifende Erzeugerorganisation und tritt einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation bei, so wird seine Erzeugung ab dem 1. Januar des dritten auf seinen Austritt folgenden Kalenderjahres bei der aufnehmenden Erzeugerorganisation berücksichtigt. 3 Die beteiligten Erzeugerorganisationen können eine von Satz 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(2) Nebenerzeugnisse dürfen in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung einbezogen werden.

vorherige Änderung

 


(3) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 26.07.2022)