(3) Für Erzeugerorganisationen, die am 1. Januar 2017 über ein genehmigtes operationelles Programm verfügten, sind bis zum Ende der Laufzeit des operationellen Programmes die
§§ 7 und
10 Absatz 3 in der am 7. Dezember 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.