Synopse aller Änderungen der OGErzeugerOrgDV am 20.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Dezember 2018 durch Artikel 2 der WeinVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der OGErzeugerOrgDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Beihilfe


(1) Die finanzielle Unterstützung der Union (Beihilfe) wird auf Antrag gewährt.

(2) Vor Gewährung der Beihilfe hat die zuständige Stelle zu prüfen, dass bei der Erzeugerorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der satzungsmäßigen Anforderung, dass ein Mitglied der Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis seines Betriebes in keiner anderen Erzeugerorganisation Mitglied sein darf, erfüllt sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer angeschlossenen Erzeuger, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. 2 Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen.

§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen


vorherige Änderung

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer Mitglieder der Erzeugerorganisation ausgestellt sein.



Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein.




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