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§ 11 - Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)

G. v. 26.08.2004 BGBl. I S. 2211; zuletzt geändert durch Artikel 130 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 31.08.2004; FNA: 2129-41 Umweltschutz
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§ 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen



(1) Neuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf Zuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht; abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs nach dem 31. Dezember 2004. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes 1/365 in Ansatz zu bringen. Ein Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung. Die Kapazität der Neuanlage und das zu erwartende durchschnittliche jährliche Auslastungsniveau bestimmen sich nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16; der Emissionswert einer Neuanlage je erzeugter Produkteinheit bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren Techniken. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlage.

(2) Für Strom erzeugende Anlagen beträgt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit maximal 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugten Stroms nach Maßgabe von Satz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom; daneben erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugter Wärme nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 4. Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 Satz 1 zuzuteilen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 5 nach Formel 4 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz. Die Bundesregierung kann unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit für Gruppen von Anlagen mit vergleichbaren Produkten, insbesondere für die Produkte Prozessdampf, Zementklinker, Behälterglas, Flachglas, Mauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser erzeugende Anlagen durch Rechtsverordnung festlegen.

(3) Soweit Neuanlagen weder den Anlagengruppen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 noch einer Anlagengruppe unterfallen, für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 2 Satz 3 festgelegt wurde, bestimmt sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, die für die jeweilige Anlage bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist. Sofern die Festlegung eines Emissionswertes je Produkteinheit nicht möglich ist, weil in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bemisst sich die Zuteilung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Emissionen bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken.

(4) Für Neuanlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, den Nachweis der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung enthalten sowie Angaben über

1.
das Datum der geplanten Inbetriebnahme,

2.
die zu erwartende durchschnittliche jährliche Produktionsmenge der Anlage, die sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ergibt,

3.
in den Fällen des Absatzes 3 zusätzlich die vorgesehenen, für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,

4.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich den der Zuteilungsentscheidung zugrunde zu legenden Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie die Gründe dafür, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert derjenige ist, der für die Anlage bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich darüber, dass die besten verfügbaren Techniken angewendet werden,

5.
die nach den gemäß den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.

Der Antrag auf Zuteilung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.

(5) § 8 Abs. 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Inbetriebnahme von neuen Kapazitäten einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2004 finden die Absätze 1 bis 5 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung; für die Anlage im Übrigen findet § 7 oder § 8 Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 11 ZuG 2007

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.07.2011Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 ZuG 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ZuG 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuG 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ZuG 2007 Nationale Emissionsziele (vom 28.07.2011)
... die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so ...
§ 6 ZuG 2007 Reserve (vom 27.06.2020)
... Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen. (2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs. 9 zurückgegeben oder ... von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der ... werden, fließen sie der Reserve zu. (3) Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare ...
§ 7 ZuG 2007 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen (vom 28.07.2011)
... (12) Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung statt nach dieser Vorschrift nach § 11. § 6 findet keine ...
§ 10 ZuG 2007 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen (vom 28.07.2011)
... der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz eine Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt werden. Ist die Kapazität der Neuanlage geringer als die Kapazität der ... Anlage betrieben worden ist. Sofern für die Neuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 ergangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung des Betriebes der ersetzten ...
§ 16 ZuG 2007 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
... Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 ...
§ 17 ZuG 2007 Überprüfung von Angaben (vom 28.07.2011)
... Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 einen Sachverständigen beauftragen. Zu dem in § 10 Abs. 4 erster ...
§ 19 ZuG 2007 Ausgabe (vom 28.07.2011)
...  (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der §§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
 
Zitat in folgenden Normen

Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007)
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2255; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
§ 2 ZuV 2007 Begriffsbestimmungen
... aufnimmt und fortführen kann; die Sonderregelungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 bleiben unberührt; 4.  ...
§ 3 ZuV 2007 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge (vom 28.07.2011)
... ist verpflichtet, die nach § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5 Abs. ...
§ 12 ZuV 2007 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen
... Die nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 anzugebenden durchschnittlichen jährlichen ... zu verwerten. Die Prognose soll insbesondere bei Kapazitätserweiterungen nach § 11 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorrangig unter Berücksichtigung der historischen Daten ... Unterlagen zu belegen. (6) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 9 TEHAnpG Änderung des Zuteilungsgesetzes 2007
... 8 und 9 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 4 Satz 1, § 12 Absatz 6 Satz 1, § 13 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1 ...