(1) Auf Antrag eines Betreibers eines Kernkraftwerkes, der bis zum 30. September 2004 bei der zuständigen Behörde das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb eines von ihm betriebenen Kernkraftwerkes im Zeitraum 2003 bis 2007 angezeigt hat, teilt die zuständige Behörde Berechtigungen an die von dem Antragsteller benannten Betreiber von Anlagen nach Anhang
1 Nr. I bis III des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, nach den Maßgaben des Antragstellers zu. Die zuständige Behörde verteilt Berechtigungen in einem Gegenwert von insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalenten jährlich im Verhältnis zur Kapazität der Kernkraftwerke auf die eingehenden Anträge. Die Zuteilungen an die in einem Antrag benannten Betreiber dürfen die jeweils auf einen Antrag nach Satz 2 entfallende Menge nicht übersteigen.
(2) Die Ausgabe der Berechtigungen erfolgt nach dem Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für das Kernkraftwerk, das der Zuteilung zugrunde liegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.08.2004 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754