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Änderung § 4 ZuG 2007 vom 28.07.2011

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§ 4 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nationale Emissionsziele


(1) Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.

(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid-Emissionen entstehen:

- Energie und Industrie 503
- andere Sektoren 356
davon:
- Verkehr und Haushalte 298
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.

(3) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:

- Energie und Industrie 495
- andere Sektoren 349
davon:
- Verkehr und Haushalte 291
- Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.

(Text alte Fassung)

Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Jahr 2006 überprüft.

(Text neue Fassung)

Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, im Jahr 2006 überprüft.

(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.