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Änderung § 23 ZuG 2007 vom 08.09.2015

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§ 23 ZuG 2007 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 ZuG 2007 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 107 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz


(Text alte Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren erhoben. Damit verbundene Auslagen sind auch abweichend von § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung zu erstatten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren und zu erstattende Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen fest.