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§ 27 - Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)

V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 372
Geltung ab 18.10.2014; FNA: 610-6-8-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 27 Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten



(1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

1.
der R versicherungstechnischen der Bedeckungückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte,

2.
der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versicherungsbetriebsstätte oder

3.
der Bedeckung des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte.

(2) Soweit eine direkte Zuordnung von Vermögenswerten und Einkünften nicht möglich ist, sind einer Versicherungsbetriebsstätte Einkünfte entsprechend der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens zuzuordnen.



 

Zitierungen von § 27 BsGaV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 BsGaV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BsGaV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BsGaV Pensionsfonds und Versicherungs-Zweckgesellschaften
... §§ 23 bis 28 gelten sinngemäß für eine Betriebsstätte, die mit ...